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Grundsätze für interne DSGVO-konforme Kontrollhandlungen

Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit muss gewahrt bleiben.

Die Nutzung personenbezogener Daten ist an dem Grundsatz der Datensparsamkeit auszurichten.
Die Zweckbindung ist zu beachten.

Alle Kontrollmaßnahmen müssen dem Risiko und den zu schützenden Werten angemessen sein.
Bewertungen sind einzelfallabhängig durchzuführen; die Abwägung sollte dokumentiert werden.
Anonymisierte bzw. pseudonymisierte Datenauswertungen gehen der personifizierten Auswertung vor.


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