Bankkarten: EuGH stärkt Verbraucher bei Verlust
Wenn ein Kunde seine Bankkarte mit kontaktloser Bezahlfunktion verliert, ist der Ärger groß – erst recht dann, wenn Betrüger mit der gestohlenen Karte auf Einkaufstour gehen. In so einem Fall hafte jedoch die Bank, wie der Europäische Gerichtshof (EuGH) jetzt entschied. Der Verbraucher trägt demnach nicht das Haftungsrisiko für Zahlungen, die erfolgen, nachdem er den Verlust der Karte bei seinem Institut gemeldet habe, hieß es.
Die Richter übten deutliche Kritik an den Banken. Deren Argument, dass die Sperrung der Nahfeldkommunikationsfunktion (NFC) für das kontaktlose Zahlen technisch nicht machbar sei, sei nicht stichhaltig. Der Kunde müsse den Verlust bzw. die betrügerische Verwendung der Karte sofort und ohne weitere Kosten bei seiner Bank melden können. Für ihn dürften keine finanziellen Folgen entstehen, wenn er den Verlust angezeigt habe.
Hintergrund des Gerichtsentscheids: Die DenizBank in Österreich hatte versucht, in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Haftung auf ihre Kunden abzuwälzen. In Deutschland sei ein Karteninhaber allerdings schon seit Längerem gesetzlich geschützt, hieß es Medienberichten zufolge. Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch dürfe eine Bank oder Sparkasse die Haftung nicht auf den Kunden abwälzen für den Fall, dass ein Unbefugter die Karte gebrauche, hieß es. In solchen Fällen hafte grundsätzlich das Institut. Diese Haftung könne in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch nicht auf den Kunden übertragen werden. (ud)
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