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DK fordert Klarstellung des Gesetzgebers

Pfändbarkeit staatlicher Hilfsleistungen

Die Deutsche Kreditwirtschaft (DK) hat eine Klarstellung des Gesetzgebers gefordert, dass Gutschriften staatlicher Hilfsgelder auf Girokonten der Empfänger pfändungsfrei sind. Vereinzelt sei zu beobachten, dass Hilfsgelder auf Konten gutgeschrieben würden, die der Pfändung unterliegen, teilte die DK am Dienstag mit. Vielfach werde die Frage aufgeworfen, ob diese Hilfsgelder dann an die Gläubiger ausgekehrt werden müssten oder bei den Schuldnern verbleiben dürften. „Die Deutsche Kreditwirtschaft hat sich sehr früh für eine gesetzliche Klarstellung bezüglich dieser Frage ausgesprochen und angeregt, staatliche Zuschüsse pfändungsfrei zu stellen.“ Eine gesetzgeberische Klarstellung sei bis zum jetzigen Zeitpunkt nicht erfolgt.

Nach Auffassung der DK unterliegen Hilfszahlungen, die im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie gewährt werden, der Zwangsvollstreckung und werden daher demnach auch von einer Pfändung des Kontoguthabens erfasst. Dies gelte für alle Girokonten unabhängig davon, ob sie als Pfändungsschutzkonten geführt würden. Ohne eine gesetzgeberische Klarstellung oder eine gerichtliche Entscheidung auf Antrag des Kontoinhabers müssten Hilfsgelder, die auf einem gepfändeten Konto gutgeschrieben würden, daher voll ausgekehrt werden. Sofern die Gutschrift auf einem Pfändungsschutzkonto erfolge, dürfe nur der Betrag ausgekehrt werden, der über dem individuellen Pfändungsfreibetrag liegt, hieß es.

Infolge der Maßnahmen zur Verlangsamung der Ausbreitung des Coronavirus war es zu zahlreichen Schließungen von Wirtschaftsbetrieben gekommen. Um die daraus resultierenden wirtschaftlichen Folgen möglichst gering zu halten, legte die öffentliche Hand Hilfsprogramme auf, die über Liquiditätsengpässe hinweghelfen sollen, die infolge dieser Maßnahmen entstanden sind. (ud)

Lesen Sie hier die vollständige „Stellungnahme der DK zur Pfändbarkeit staatlicher Hilfsleistungen“.

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