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Kryptoverwahrgeschäft: BaFin gibt Hinweise zum Erlaubnisverfahren

Am 1. Januar 2020 sind für Anbieter im Bereich von Kryptotoken erhebliche Rechtsänderungen in Kraft getreten. Das Kryptoverwahrgeschäft wurde durch das Gesetz zur Umsetzung der Änderungsrichtlinie zur Vierten Europäischen EU-Geldwäscherichtlinie als neue Finanzdienstleistung in das Kreditwesengesetz (KWG) aufgenommen. Die BaFin veröffentlichte am Mittwoch Hinweise zu den aufsichtlichen Anforderungen. Diese erläuterten, welche Aspekte aus Sicht der Aufsicht in den Erlaubnisverfahren von besonderer Bedeutung seien, teilte die Behörde mit.

Die Erteilung einer Erlaubnis setze unter anderen die Einreichung vollständiger Antragsunterlagen voraus. Die Antragsteller sollten daher keine unvollständigen Erlaubnisanträge einreichen. Sollten bestimmte Angaben und Nachweise bisher nicht vorliegen, sollte dies kurz begründet und der Zeitpunkt der beabsichtigten Nachreichung benannt werden, so die BaFin. Sofern sich bei der Vorbereitung des vollständigen Erlaubnisantrages bereits aufsichtsrechtliche Fragen ergäben, deren Beantwortung für die Erlaubniserteilung absehbar kritisch sein könnte, könnten die Unternehmen sich unmittelbar an die BaFin oder die jeweils zuständige Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbank wenden.

Es werde zudem darauf hingewiesen, dass Unternehmen, die nicht unter die Übergangsbestimmung fallen, ihre Tätigkeit erst mit rechtswirksamer Erlaubniserteilung durch die BaFin aufnehmen dürften, hieß es. (ud)

Lesen Sie hier die vollständigen Hinweise zum Erlaubnisantrag für das Kryptoverwahrgeschäft der BaFin.

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