Zum Hauptinhalt springen

E-Geld

Nach § 1 Absatz 2 Satz 3 ZAG „jeder elektronisch, darunter auch magnetisch, gespeicherte monetäre Wert in Form einer Forderung an den Emittenten, der gegen Zahlung eines Geldbetrags ausgestellt wird, um damit Zahlungsvorgänge im Sinne des § 675f Absatz 4 Satz 1 BGB durchzuführen, und der auch von anderen natürlichen oder juristischen Personen als dem Emittenten angenommen wird.“ Dabei müssen drei Eigenschaften erfüllt sein:

  • Es muss elektronisch gespeichert sein, ganz gleich, ob die Speicherung auf einem Instrument erfolgt, das der Inhaber nutzt (z. B. einer Chipkarte), oder einem Speichermedium des Issuers (z. B. dessen Server).
  • Es muss gegen Zahlung eines Geldbetrages ausgestellt sein. Gutscheine, die der Issuer kostenlos ausgibt, oder die gar keinen Issuer haben (z. B. Bitcoin), sind also kein E-Geld.
  • Man muss damit bei jemandem bezahlen können, der nicht gleichzeitig der Issuer ist. Es handelt sich nur dann um E-Geld, wenn mindestens drei Parteien beteiligt sind: Nutzer, Issuer und Akzeptant.  
     

« Zurück zur Übersicht