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Geheimnisschutz

Am 26. April 2019 ist das neue Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG) in Kraft getreten. Damit kommt es zu wichtigen Änderungen im Know-how-Schutz von Unternehmen: Auch als Bank oder Finanzdienstleister müssen Sie aktiv werden und Ihre Geschäftsgeheimnisse proaktiv durch „angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen“ schützen. Nur dann dürfen Gerichte im Falle des Verlusts von Geheimnissen künftig effektiven Rechtsschutz gewähren. 

Geschäftsgeheimnisse werden dabei als Informationen definiert, die von kommerziellem Wert sind, weil sie geheim sind, und die Gegenstand von den Umständen entsprechenden angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen sind. Hat der Geheimnisinhaber seine Geschäftsgeheimnisse angemessen geschützt, stehen ihm bei deren Verletzung weitgehende Ansprüche zu: u.a. Unterlassung der Rechtsverletzung, Herausgabe bzw. Vernichtung von Unterlagen, Vorgehen gegen die Verbreitung von rechtsverletzenden Produkten und Auskunfts- und Schadensersatzansprüche. Daneben drohen dem Rechtsverletzer strafrechtliche Sanktionen.

Für Whistleblower gilt eine Ausnahmeregelung: dann, wenn ein Geschäftsgeheimnis nur deswegen offengelegt wird, um eine rechtswidrige Handlung oder ein berufliches oder sonstiges Fehlverhalten aufzudecken, und dies dazu geeignet ist, das öffentliche Interesse zu schützen.


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