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Auslagerungs­beauftragter

Gemäß der 6. Novelle der MaRisk (16. August 2021) muss jedes Institut, das Auslagerungen vornimmt, einen Auslagerungsbeauftragten bestimmen, um auf diese Weise die Steuerung und Überwachung der Risiken aus Auslagerungen zentral zu bündeln. Bei umfangreichen oder komplexen Auslagerungsaktivitäten ist die Unterstützung durch ein zentrales Auslagerungsmanagement vorgesehen (es kann auch auf Gruppen- oder Verbundsebene eingerichtet werden). 


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