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Safeguarding Officer / Single Officer

Mit der Markets in Financial Instruments Directive MiFID II trat zum 3. Januar 2018 die Pflicht zur Ernennung eines „Beauftragten zum Schutz von Finanzinstrumenten und Geldern von Kunden“ (englisch: Safeguarding Officer oder Single Officer) in Kraft (Art. 7 delegierte Richtlinie EU 2017/953). In deutsches Recht wurde die Richtlinie mit § 81 Abs. 5 WpHG und § 10 WpDVerOV umgesetzt.


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